Satzung des Sportvereins 1920 Geinsheim
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der am 1. Mai 1920 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein 1920 Geinsheim e.V." mit dem Sitz in Neustadt-Geinsheim. Er ist unter Nr. 40675 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein eingetragen. Das Vereins- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar - 31. Dezember. Die Vereinsfarben sind blau/schwarz.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und Leistungen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und militaristischen Gesichtspunkten und durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit seiner Mitglieder.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt werden.

 
§ 3 Verbandszugehörigkeit
 
Der Verein gehört dem Verband "Südwestdeutscher Fußballverband" als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.
 
 
§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig an Sportveranstaltungen teilnehmen oder sich aktiv an der Vereinsführung betätigen.

Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an Sportveranstaltungen teilzunehmen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein wird einheitlich erworben, gleichgültig welcher Abteilung sich das Mitglied anschließt. Ein Mitglied kann auch in mehreren Abteilungen gleichzeitig Mitglied sein. Lediglich die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung erfordert einen gesonderten Aufnahmeantrag des Mitglieds zu dieser Abteilung.
 
Der von dem Bewerber eigenhändig unterzeichnete Aufnahmeantrag ist im Original an den vertretungsberechtigten Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Alter und die Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.

 Mitglieder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und Mitglieder, die als geschäftsunfähig im Sinne des Gesetzes gelten, können ihre Mitgliedschaftsrechte nicht persönlich ausüben. Dies erfolgt vielmehr durch deren gesetzliche Vertreter. Kinder und Jugendliche von dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Deren gesetzlichen Vertreter erteilen mit der Zustimmung zum Beitritt des Minderjährigen gleichzeitig die Zustimmung zur eigenständigen Wahrnehmung der Mitgliederrechte durch den Minderjährigen. Die gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte dieser Minderjährigen ausgeschlossen.
 
Der Gesamtvorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Ernennung kann auf diese Weise wieder rückgängig gemacht werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Anzeige in Textform an den vertretungsberechtigten Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, er muss also bis spätestens 30. September eines Jahres erklärt sein. Geht die Kündigungserklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Eingang der Kündigung wird vom Verein nicht bestätigt.

Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Gesamtvorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung von Beiträgen oder Ordnungsgeldern in Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen. Die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden,

(a) wenn das Mitglied wiederholt schuldhaft gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat und

(b) wegen unehrenhaften Verhaltens, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Vor der Entscheidung hat der Gesamtvorstand dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen.

 
§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

Jedes aktive und passive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Mitglieder der Abteilungen, denen es angehört, teilzunehmen. Jedes aktive und passive Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, im Rahmen der Verfügbarkeit an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Für die Nutzung der Fitness Sporträume wird ein gesonderter Beitrag erhoben. Die Benutzung der Einrichtungen für die Ausübung des Tennissports und das Betreiben sportlicher Aktivitäten in der Tennisabteilung setzen die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung voraus.

Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten und Bankverbindung in Textform mitzuteilen.

  
§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in Geld an den Verein zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder verpflichten sich mit der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen für die Beitragsschulden des minderjährigen Mitglieds neben diesem persönlich und gesamtschuldnerisch zu haften.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten und wird per Bankeinzug abgebucht. In Ausnahmefällen wird auch die Zahlungsart Bar oder Überweisung anerkannt. Dann kann allerdings eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Die Zahlungsweise bestimmt sich nach den vom Vorstand festgelegten Modalitäten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Bearbeitungsgebühr legt die Mitgliederversammlung fest.

Der Gesamtvorstand kann auf Antrag eines Mitglieds für dieses Beitragserleichterungen gewähren.

Die Umstellung auf Erwachsenenbeitrag erfolgt für Jugendliche die Einzelmitgliedschaft beantragt hatten und für jugendliche Mitglieder, die einer den Familienbeitrag zahlenden Familie angehören, in dem Jahr in dem diese Mitglieder 19 Jahre alt werden. Sofern kein Änderungswunsch an den Verein herangetragen wurde, erfolgt die Abbuchung von dem Konto das bei der Einzelmitgliedschaft oder bei dem Familienbeitrag angegeben wurde. Sind die Jugendliche zu diesem Zeitpunkt noch Schüler, kann die Umstellung auf Erwachsenenbeitrag durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule (nicht Berufsschule, nicht Studium) jeweils um ein Jahr verzögert werden. Die Vorlage muss bis spätestens 15.02. des Jahres vorliegen und ist keine Holschuld des Sportvereins sondern eine Bringschuld des Mitgliedes.

Die Tennisabteilung ist ermächtigt, von ihren Mitgliedern, neben dem Beitrag zum Verein, Aufnahmebeiträge, Zusatzbeiträge und Umlagen zu erheben. Über die Höhe dieses Zusatzbeitrages entscheidet die Versammlung der Mitglieder der Tennisabteilung (Abteilungsversammlung). Die Umlage darf den fünffachen Betrag des von einem Mitglied für ein Jahr zu zahlenden Zusatzbeitrages nicht übersteigen. Näheres zum Zusatzbeitrag regelt die Abteilungsordnung, welche ebenfalls von der Abteilungsversammlung beschlossen wird.

 
§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung
(b) der vertretungsberechtigte Vorstand
(c) der Gesamtvorstand
(d) die Ausschüsse
(e) die Rechnungsprüfer

 
§ 10 Der Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:

(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
(c) dem Kassenwart

2. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands, dem Vorsitzenden der Abteilung Tennis sowie bis zu 3 weiteren Personen.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende der Abteilung Tennis wird jedoch von der Versammlung der Mitglieder der Tennisabteilung gewählt. Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit solange in ihrem jeweiligen Amt, bis eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.

4. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung bestelltes Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliedersammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Mitglieds des Gesamtvorstands endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Gesamtvorstands. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Gesamtvorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung der Abteilung Tennis vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, kann die Abteilungsleitung das frei gewordene Amt bis zur Neuwahl in der nächsten Abteilungsversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.

5. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode ist das Amt eines Mitglieds des Gesamtvorstands mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt beendet. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben oder aus dem Verein ausschließen.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands können jederzeit in Textform ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Gesamtvorstands an die Mitgliederversammlung zu richten, die des Vorsitzenden der Abteilung Tennis an die Versammlung der Mitglieder der Abteilung Tennis. Der gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärte Rücktritt wird zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung, wirksam.

  
§ 11 Der Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(b) die Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

(d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes, inklusive der Beschlussfassung über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Vereins.

(e) die Aufnahme und die Streichung sowie den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(f) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

 
§ 12 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind im Innenverhältnis angewiesen, von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder der 1. Vorsitzende die Vertretung wünscht.

Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im vertretungsberechtigten Vorstand und dem Gesamtvorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Vorsitzende der Tennisabteilung ist führt die Geschäfte der Abteilung Tennis und vertritt den Verein insoweit als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB alleine im Innen- und Außenverhältnis.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens des Vereins, die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie die Erstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich.

  
§ 13 Die Beschlussfassung des Vorstandes

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sind.

Die Einladung zur Sitzung des vertretungsberechtigten Vorstands oder des Gesamtvorstands durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, kann in Textform, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung ist nicht erforderlich.

Der vertretungsberechtigte Vorstand und der Gesamtvorstand entscheiden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des Sitzungsleiters den Ausschlag. Der vertretungsberechtigte Vorstand und der Gesamtvorstand können auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. Sie können ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen.

Über die Sitzungen und die Beschlüsse des vertretungsberechtigten Vorstands und des Gesamtvorstands sind Protokolle zu fertigen. Ein unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln gefasster Beschluss wird ins Protokoll der nächstfolgenden Vorstandssitzung aufgenommen.

Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Mitgliederversammlungen sind vom vertretungsberechtigten Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 8. Tag vor der Mitgliederversammlung an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 
§ 15 Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Gesamtvorstandes in Textform und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Gesamtvorstandes

(b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung

(c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstands

(d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, mit Ausnahme der Beiträge der Tennisabteilung

(e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(f) die Wahl der Rechnungsprüfer, der Mitglieder der Ausschüsse und des Jugendleiters

(g) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.

Über die Mitgliederversammlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Protokolle in Textform zu führen.

 
§ 16 Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung
 

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 3 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem vertretungsberechtigten Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen. Solche Anträge dürfen nicht auf eine Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahl oder -abwahl sowie Auflösung des Vereins gerichtet sein.

 
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der vertretungsberechtigte Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von 20 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den vertretungsberechtigten Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen in Textform den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen, entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

 
§ 18 Ausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Insbesondere wird zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes ein Hauptausschuss gebildet, der mindestens viermal jährlich vom Vorstand einberufen wird. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist berechtigt, während der Amtszeit der Ausschüsse weitere Mitglieder in die Ausschüsse zu berufen.

 
§ 19 Die Vereinsordnungsgewalt

Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Gesamtvorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder zu verhängen:

1. Verweis
2. Ordnungsgeld in Höhe bis zu 500 EUR
3. ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen des Vereins
4. ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot am Sport- bzw. Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen
5. Ausschluss aus dem Verein

Vor der Entscheidung hat der Gesamtvorstand dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Jede Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied vom Gesamtvorstand bekanntzumachen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Sei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des Sitzungsleiters den Ausschlag.

 
§ 20 Abteilungen

1. Der Gesamtvorstand kann für einzelne Sportarten die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen. Die Auflösung der Abteilung Tennis kann nur aufgrund eines mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Abteilung Tennis aufgelöst werden.

2. Das Nähere regelt die Ordnung der jeweiligen Abteilung, welche von der Versammlung der Mitglieder der Abteilung zu beschließen ist. Die Abteilungsordnung darf nicht gegen die Inhalte dieser Satzung verstoßen.

 
§ 21 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Finanzen des Vereins. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit all ihren Unterlagen zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und die Mittel des Vereins wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind und ob die Ausgaben die gegebenenfalls in einem Haushaltsplan festgelegten Ansätze überschreiten. Sie haben dem vertretungsberechtigten Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und den schriftlichen Bericht zum Protokoll der Mitgliederversammlung zu reichen. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

 
§ 22 Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Sportveranstaltungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 
§ 23 Das Vereinsende

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt/Weinstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


 
Diese Satzung tritt am 5.11.2020 in Kraft